Impressum

Anbieterkennzeichnung nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Angaben gemäß § 5 DDG

Firmierung und Rechtsform
[PLATZHALTER: Firmierung und Rechtsform — vollständiger Name des Unternehmens einschließlich Rechtsformzusatz, genau so, wie er im Register bzw. in der Gewerbeanmeldung steht]
Anschrift
[PLATZHALTER: Geschäftsadresse — ladungsfähige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Ein Postfach oder die Angabe „Hamburg“ genügt hier nicht.]

Vertreten durch

[PLATZHALTER: Vertretungsberechtigte Personen — vollständige Vor- und Nachnamen der Geschäftsführung bzw. des Inhabers. Bei mehreren Vertretungsberechtigten alle nennen.]

Kontakt

Telefon
[PLATZHALTER: Telefonnummer — § 5 DDG verlangt eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme; E-Mail plus zeitnahe Antwort gilt in der Regel als ausreichend, eine Rufnummer ist die sichere Variante. Entscheidung nötig.]

Registereintrag

[PLATZHALTER: Besteht ein Registereintrag? Wenn das Unternehmen nicht im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, entfällt dieser Abschnitt ersatzlos.]

Registergericht
[PLATZHALTER: Registergericht — zuständiges Amtsgericht]
Registernummer
[PLATZHALTER: Registernummer — vollständige Nummer einschließlich Registerart, z. B. HRB]

Umsatzsteuer-ID

[PLATZHALTER: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz. Ist keine erteilt, entfällt dieser Abschnitt ersatzlos — eine Steuernummer gehört nicht ins Impressum.]

Verantwortlich für den Inhalt

[PLATZHALTER: Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag — vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift der verantwortlichen Person. Zu prüfen: Enthält die Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte? Ohne Blog oder Magazin entfällt die Angabe.]

EU-Streitschlichtung

[PLATZHALTER: Angabe zur Streitschlichtung. Achtung: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt, der früher übliche Standardhinweis samt Link auf ec.europa.eu ist damit hinfällig und darf nicht übernommen werden. Zu klären: Besteht eine Pflicht oder Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, und welche Stelle ist zuständig? Bei reinem B2B-Geschäft entfällt der Abschnitt in der Regel.]